Arbeitsassistenz (Inklusionsamt)

Arbeitsassistenz (Inklusionsamt)

Zur Sicherung eines bereits bestehenden festen Arbeitsplatzes übernimmt das Inklusionsamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als notwendige Arbeitsassistenz.
(§ 102 Abs. 4 SGB IX)
Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Finanzierung einer Arbeitsassistenz zur Sicherung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz. (Näheres siehe unter Arbeitsassistenz Selbständige)
(§ 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV)

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose muss seine*ihre Schwerbehinderung durch einen Feststellungsbescheid bzw. SB-Ausweis nachweisen können.
  • Der*die Gehörlose muss sich in einem festen Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden und einem tariflichen bzw. ortsüblichen Lohn befinden.
  • Es muss für den*die Gehörlose*n die Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz bestehen.
  • Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
  • Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert den Arbeitsplatz des Gehörlosen;
§ 102 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV

Wichtig

Vorrangig ist immer der*die Arbeitgeber*in in der Pflicht, im Rahmen seiner*ihrer Möglichkeiten für die Integration des*der Gehörlosen zu sorgen. Erst wenn alle innerbetrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem Inklusionsamt.
(§ 102 Abs.4 SGB IX)
Die Durchführung der Leistung erfolgt durch das Inklusionsamt. Das heißt, dass ein Antrag auf Arbeitsassistenz immer beim Inklusionsamt gestellt werden muss.
Die Leistungen des Inklusionsamts erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, die aus der Ausgleichsabgabe zufließen.
(Ablauf der Antragstellung siehe unter Arbeitsassistenz allgemein)