Arbeitsassistenz (allgemein)

Arbeitsassistenz (allgemein)

Gehörlose benötigen in bestimmten Fällen an ihrem Arbeitsplatz eine dauerhafte Unterstützung durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in, damit sie die geforderte Arbeitsleistung erbringen können. Diese dauerhafte und arbeitsplatzbezogene Unterstützung bezeichnet man als Arbeitsassistenz.
Gebärdensprachdolmetscher*innen können als dauerhafte Arbeitsassistenz notwendig sein
Es gibt unterschiedliche Kostenträger, die eine notwendige Arbeitsassistenz finanzieren. Diese sind:

  • Inklusionsamt (zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Sicherung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz)

Voraussetzungen

Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen bei den verschiedenen Kostenträgern siehe unter:

Arbeitsassistenz Inklusionsamt
Arbeitsassistenz Agentur für Arbeit
Arbeitsassistenz Rentenversicherung
Arbeitsassistenz Selbständige

Ablauf

  1. Der*die Gehörlose stellt in der Regel seinen*ihren Antrag auf Arbeitsassistenz beim zuständigen Rehabilitationsträger.
  2. Falls dem*der Gehörlosen nicht klar ist, welcher Träger zuständig ist, kann er*sie den Antrag immer auch direkt beim Integrationsamt stellen.
  3. Das Integrationsamt prüft den Antrag und entscheidet, ob eine Arbeitsassistenz notwendig ist.
  4. Falls das Integrationsamt den Antrag bewilligt, stellt es auch gleich den zuständigen Kostenträger fest.
  5. Der*die Gehörlose organisiert nun eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenz und vereinbart mit ihm die Höhe des Honorars.
  6. Der*die Gehörlose erhält für die notwendige Arbeitsassistenz ein monatliches Budget zur Finanzierung der Dolmetscheinsätze.
  7. Der*die Dolmetscher rechnet sein*ihr Honorar mit dem*der Gehörlosen ab.
  8. Der*die Gehörlose schickt die Rechnung für die Arbeitsassistenz an das Integrationsamt.
Das Inklusionsamt kann in bestimmten Fällen die Honorarabwicklung mit dem*der Dolmetscher*in selbst direkt durchführen, damit für den*die Gehörlosen keine unzumutbaren finanziellen Vorleistungen anfallen.

Hinweis

  • Die Durchführung der Leistung erfolgt in allen Fällen durch das Inklusionsamt, um eine einheitliche Bewilligungs- und Verwaltungspraxis zu gewährleisten. (§ 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX)
  • Die Antragstellung ist teilweise unterschiedlich geregelt (siehe weiter unten).
  • Der*die Arbeitgeber*in muss mit dem Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenz einverstanden sein.
Welche Unterlagen benötigt das Inklusionsamt?

Notwendige Unterlagen für den Antrag einer Arbeitsassistenz sind:
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheids der Agentur für Arbeit
  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Kopie des Vorentwurfs des Arbeitsvertrags mit der Assistenzkraft
  • Beschreibung der Tätigkeiten, die die Assistenzkraft für den*die gehörlose*n Beschäftigte*n verrichten soll
Förderdauer
Der Rechtsanspruch auf eine Arbeitsassistenz zur Eingliederung ist auf 3 Jahre befristet (Kostenträger Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung) und richtet sich nach dem individuellen notwendigen Bedarf. (§ 102 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV)
Sollte nach der Eingliederungsphase von 3 Jahren eine Arbeitsassistenz weiterhin notwendig sein, findet ein Kostenträgerwechsel statt. Dann wird das Inklusionsamt zum zuständigen Kostenträger, auch wenn bis dahin ein anderer Rehabilitationsträger die Dolmetscherleistung finanziert hat.

Der Anspruch auf Arbeitsassistenz zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder einer bestehenden Selbständigkeit (Kostenträger Integrationsamt) ist zeitlich nicht befristet und muss jährlich neu beim zuständigen Inklusionsamt beantragt werden.

http://auskunft.giby.de/kostentraeger/agentur-fuer-arbeit/