Arbeitsassistenz (Agentur für Arbeit)

Arbeitsassistenz (Agentur für Arbeit)

Im Rahmen von Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes finanziert die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenten. Die Arbeitsassistenz dient hier der Eingliederung eines Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.
(§ 270a Abs. 1 SGB III)

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos (ALG-I-Empfänger*in) oder arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
  • Die Arbeitsassistenz wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. für eine Probebeschäftigung  beantragt.
  • Für den*die Gehörlose*n muss eine persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz notwendig sein.
  • Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
  • Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert die Einarbeitung des*der Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.

Wichtig

Bei einer Probebeschäftigung beträgt die Förderdauer für eine Arbeitsassistenz maximal 3 Monate.
Bei einer Festanstellung kann die Förderung zur Eingliederung durch die Agentur für Arbeit bis zu 3 Jahren dauern.
(§ 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX)

ü  Der*die Gehörlose muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos (ALG-I-Empfänger*in) oder arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.

 

ü  Die Arbeitsassistenz wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. für eine Probebeschäftigung beantragt.

 

ü  Für den*die Gehörlose*n muss eine persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz notwendig sein.

 

ü  Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.

 

ü  Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.

 

ü  Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert die Einarbeitung des*der Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.